Schwerpunktthemen
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Haben sich die Konfliktparteien im Verlauf der Mediation über ihre Interessen und Bedürfnisse konkreter ins Bild gesetzt, kommt es darauf an, dass die Konfliktparteien ihren Konflikt gemeinsam einer Lösung zuführen. Und für eine gute Lösungen braucht es häufig mehrere Lösungsansätze, aus denen der Favorit dann ausgehandelt werden kann. Was sind hilfreiche Leitfragen für den Mediations- und Moderationsprozess?
Die Abschlussvereinbarung stellt den „Krönungsakt“ einer Mediation dar, bei dem die Anwesenden ihre Vereinbarungen abschließend in einem Vertrag festschreiben. Können juristische Personen (z.B. GmbH, AG etc.), die lediglich von Vertretungspersonen vertreten werden, Vertragspartner einer solchen Abschlussvereinbarung sein?
Ist es möglich, dass der*die Mediator*in als Vertragspartei in der Abschlussvereinbarung steht?
Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Konkret ist dies wie folgt geregelt:
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
…
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
…
4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Was bedeutet das für praktisch arbeitende Mediator*innen?
Mit der Abschlussvereinbarung legen die Konfliktparteien ihren Streit – bestenfalls vollständig – bei. Häufig wird diese Vereinbarung aber erst nach der Mediation umgesetzt – und begründet somit für die Parteien erneut eine Zeit der Unsicherheit („Hoffentlich geht diesmal nicht wieder was schief…“). Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Abschlussvereinbarung abzusichern. Welche gehört NICHT dazu?
Zuweilen ist eine schuldrechtliche Absicherung (= Versprechen, etwas in einem bestimmten Falle zu schulden) nicht ausreichend, um Sicherheit zu verschaffen. Für diese Fälle lohnt es sich darüber nachzudenken, die Abschlussvereinbarung selbst für vollstreckbar erklären zu lassen. Für die Umsetzung einer vollstreckbaren Vereinbarung haftet (und schuldet nicht nur) der Vollstreckungsschuldner direkt und unmittelbar. Für vollstreckbar können die Mediationsparteien die Abschlussvereinbarung nicht selbst erklären. Welche Wege stehen prinzipiell offen? (Mehrfachauswahl möglich)
Viele angehende Mediator*innen sorgen sich um Fragen der Haftung. Welche der folgenden Aussagen stimmt NICHT?
Was beschreiben die Antreiberdynamiken aus der Transaktionsanalyse?
Jeder Antreiber kann sowohl nützlich sein als auch zu Problemen führen. Ordne den verschiedenen Antreiberdynamiken jeweils ein Risiko zu, was damit verbunden sein kann.
Mach's anderen (immer) recht.
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Sei (immer) perfekt
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Sei (immer) stark
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Beeil dich (immer)
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Streng dich (immer) an
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